I. Name, Sitz und Zweck
§ 1
Die am 30. März 1949 in Bischofsheim bei Mainz gegründete Hessische Kirchengeschichtliche Vereinigung setzt die Tradition der am 30. Januar 1901 in
Friedberg ins Leben gerufenen Vereinigung für hessische Kirchengeschichte fort. Ihr Sitz ist Darmstadt. Ihr Arbeitsbereich ist in erster Linie das Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und das der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
§ 2
Ihre Aufgabe ist es, die heimische Kirchengeschichte zu erforschen, darzustellen und zu pflegen. Sie veranstaltet zu diesem Zweck insbesondere jährliche Tagungen mit Exkursionen, regt regionale Arbeitsgemeinschaften an und gibt als wissenschaftliche Publikationen das Jahrbuch, die Quellen und Studien zur hessischen Kirchengeschichte und etwaige Sonderveröffentlichungen heraus.
II. Gemeinnützigkeit
§ 3
(1) Die Hessische Kirchengeschichtliche Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Von der Vereinigung erworbene Tauschschriften werden im Zentralarchiv der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als unwiderrufliches Depositum
aufbewahrt.
III. Mitgliedschaft
§ 4
(1) Mitglieder können Einzelpersonen und Institutionen durch Beitrittserklärung werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrags und erhält – sofern es nicht durch einen reduzierten Beitrag darauf verzichtet – das Jahrbuch zugestellt; sonstige Publikationen können vom Mitglied mit Sonderrabatt bezogen werden.
(2) Die Mitgliedschaft können auch – ohne Rücksicht auf ihre Rechtsfähigkeit – Personenvereinigungen erwerben. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags einer Personenvereinigung, die Anzahl der Exemplare des Jahrbuchs, die diese erhält, und die Zahl der stimmberechtigten Vertreter in der Mitgliederversammlung werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem Vorstand und der Personenvereinigung festgelegt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austrittserklärung, wirksam mit dem Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember), oder durch Streichung aus der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstands.
(4) Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrags mindestens zwei Jahre im Rückstand bleiben, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden; die Betroffenen haben das Recht, hiergegen die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anzurufen, deren Beschluss endgültig ist.
(5) Beim Tod eines Mitglieds sind rückständige Beiträge von den Erben nicht einzufordern.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche gegen die Vereinigung.
§ 5
Die Mitgliederversammlung hat das Recht, auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder zu ernennen. Diese sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
IV. Verwaltung
§ 6
Organe der Hessischen Kirchengeschichtlichen Vereinigung sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der wissenschaftliche Beirat (im Folgenden Beirat)
3. der Vorstand.
[Alle hier und im Folgenden verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.]
§ 7
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden und der Berichte des Schriftleiters des Jahrbuchs sowie des Schatzmeisters; Entlastung des
Schatzmeisters; Entlastung des Vorstands.
2. Wahl des Vorstands (s. § 8 Abs. 1)
3. Wahl des Beirats (nach § 9, Abs. 2)
4. Wahl zweier Rechnungsprüfer.
5. Beratung von Vorlagen des Vorstands und von Anträgen von Mitgliedern. Deren Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet bei dem Vorsitzenden eingereicht werden.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. Festsetzung des Jahresbeitrags.
8. Vornahme von Satzungsänderungen.
§8
(1) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt, Er wird von den beiden Vorsitzenden, von denen einer den Bereich der EKHN, der andere den Bereich der EKKW vertreten sollte, geleitet. Ihm gehören außerdem der oder die Schriftführer, der Schatzmeister und der Herausgeber des Jahrbuchs an. Die Herausgeber der „Quellen und Studien zur hessischen Kirchengeschichte“ nehmen an den Sitzungen des Vorstands bei Bedarf mit beratender Stimme teil.
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er vertritt die Vereinigung nach außen. Er ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und dem Beirat zugänglich zu machen.
(3) Der Vorstand kann zur Unterstützung der Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Der/die Geschäftsführer/in ist dem Vorstand Rechenschaft schuldig und nimmt beratend an dessen Sitzungen teil. Er/sie hat im Vertretungsfall für den Schatzmeister Zeichnungsbefugnis für die Konten der HKV.
§ 9
(1) Der Beirat besteht aus den beiden Vorsitzenden des Vorstands und wenigstens zehn gewählten Mitgliedern, einschließlich der Mitglieder kraft Amtes.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl des Beirats. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Beirats kraft Amtes sind die Leiter regionaler, vom Vorstand anerkannter Arbeitsgemeinschaften.
(3) Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstands. Er bereitet im Benehmen mit dem Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder auf ordnungsgemäße Einladung durch den Vorsitzenden erschienen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen.
§ 10
(1) Einer der beiden Vorsitzenden leitet die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung. Er unterzeichnet die Protokolle, die ausgehenden Schriftstücke
und die Kassenanweisungen.
(2) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen und die laufenden Mittel der Vereinigung. Er hat Zeichnungsbefugnis für die Konten der HKV.
§ 11
(1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel jährlich einmal einberufen. Die Mitglieder sind zu ihr mit mindestens vierzehntägiger Frist unter Angabe der
Tagesordnung in schriftlicher oder, soweit möglich, elektronischer Form einzuladen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Jeder der beiden Vorsitzenden kann in Absprache mit dem Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es tun, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert oder wenn mindestens 20 Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Versammlung muss dann binnen vier Wochen stattfinden.
§ 12
In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Einzelmitglieder und Vertreter der Personenvereinigungen mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt, soweit gemäß § 4, Abs. 2 nichts anderes vereinbart wurde. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende. Als amtierend gilt derjenige, der zur betreffenden Mitgliederversammlung eingeladen hat.
§ 13
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 14
Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet wurden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
V. Auflösung
§ 15
(1) Eine Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung, die nur von Vorstand und Beirat beantragt werden kann, erfolgt durch Beschluss einer besonders zu diesem Zweck zu berufenden Mitgliederversammlung. Der Auflösungs- oder Aufhebungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung wie auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen mit Ausnahme der Bibliotheksbestände
entsprechend der jeweiligen Zahl der aus den beiden Kirchengebieten stammenden Mitglieder an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es nur für die Zwecke kirchengeschichtlicher Forschung oder kirchengeschichtlicher Veröffentlichungen im Sinne von §2 verwenden dürfen. § 3 Abs. 3 bleibt dabei unberührt.
(3) Die im Zentralarchiv der EKHN deponierten Bibliotheksbestände der Hessischen Kirchengeschichtlichen Vereinigung werden entgegen der Regelung des Abs. 2 nicht aufgeteilt, sondern gehen als Eigentum an die EKHN.
VI. Schlussbestimmungen
§ 16
Diese auf der Mitgliederversammlung vom 19.09.2009 in Herborn beschlossene und auf der Mitgliederversammlung vom 28.09.2012 in Schlitz geänderte Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
gez. Prof. Dr. Friedrich Battenberg und Dr. Dirk Richhardt, namens des Vorstands der HKV.