Satzung
(in der geänderten Fassung vom 12.01.2024)

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Die am 30. März 1949 in Bischofsheim bei Mainz gegründete Hessische Kirchengeschichtliche Vereinigung (im Folgenden: HKV) setzt die Tradition der am 30. Januar 1901 in Friedberg ins Leben gerufenen Vereinigung für hessische Kirchengeschichte fort. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach die Bezeichnung e.V. Ihr Sitz ist Darmstadt. Ihr Arbeitsbereich ist in erster Linie das Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und das der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.

 

§ 2

Ihre Aufgabe ist es, die heimische Kirchengeschichte zu erforschen, darzustellen und zu pflegen. Die HKV veranstaltet zu diesem Zweck insbesondere jährliche Tagungen, regt regionale Arbeitsgemeinschaften an und gibt als wissenschaftliche Publikationen das Jahrbuch, die Quellen und Studien zur hessischen Kirchengeschichte und etwaige Sonderveröffentlichungen heraus.

 

II. Gemeinnützigkeit

§ 3

(1) Die HKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Mittel der HKV werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der HKV. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der HKV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Von der HKV erworbene Tauschschriften werden im Zentralarchiv der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als unwiderrufliches Depositum aufbewahrt.

III. Mitgliedschaft

§ 4

(1)Mitglied kann jede Einzelperson werden, die die Ziele der HKV nach § 2 bejaht und fördern will.

(2) Die Aufnahme in die HKV erfolgt durch Annahme eines entsprechenden schriftlichen Antrags durch den Vorstand.

(3) Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrags. Jedes Mitglied hat ein nicht übertragbares, persönliches Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Juristische Personen können der HKV als korporative Mitglieder beitreten. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags einer Personenvereinigung und die Anzahl der Exemplare des Jahrbuchs, die diese erhält, werden durch eine Ordnung durch den Vorstand festgelegt. Die korporativen Mitglieder benennen nach ihren eigenen Regularien einen Vertreter oder eine Vertreterin für die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austrittserklärung, wirksam mit dem Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands.

(6) Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen und Grundsätzen der HKV entgegenhandelt oder sonst das Ansehen der HKV nachhaltig schädigt oder in zwei aufeinander folgenden Jahren trotz Mahnung keinen Beitrag entrichtet. Dem betroffenen Mitglied wird Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Zustimmung mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen diese Entscheidung die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, deren Beschluss endgültig ist.

(7) Beim Tod eines Mitglieds sind rückständige Beiträge von den Erben nicht einzufordern.

(8) Im Fall eines Austritts oder Ausschlusses ist der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

(9) Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche gegen die HKV.

§ 5

Die Mitgliederversammlung hat das Recht, auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder zu ernennen. Diese sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

 

IV. Verwaltung

§ 6

Organe der HKV sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Wissenschaftliche Beirat (im Folgenden: Beirat).

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist von den Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung ist durch ein besonderes Schreiben unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Tagungstermin unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher oder, soweit möglich, digitaler Form Zeit und Ort bestimmt der Vorstand.

(2) Es ist möglich, die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung zu berufen, bei der Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischen Weg teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen können. Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Jede/r der beiden Vorsitzenden kann in Absprache mit dem Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es tun, wenn das Interesse der HKV es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Versammlung muss dann binnen vier Wochen stattfinden.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist. Anträge zur Tagesordnung werden berücksichtigt, wenn sie mindestens acht Tage vor dem anberaumten Sitzungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen.

(5) In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Einzelmitglieder und Vertretungen der korporativen Mitglieder mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt, soweit gemäß § 4 Abs. 2 nichts anderes festgelegt wurde. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der amtierende Vorsitzende. Als amtierend gilt die Person, die zur betreffenden Mitgliederversammlung eingeladen hat und bei der Mitgliederversammlung anwesend ist.

(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

    1. Entgegennahme des Jahresberichts der Vorsitzenden und der Berichte des Schriftleiters/der Schriftleiterin des Jahrbuchs, des Herausgebers/der Herausgeberin der Quellen und Studien zur Hessischen Kirchengeschichte sowie des Schatzmeisters; Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin, Entlastung des Vorstands,
    2. Wahl des Vorstands (s. § 8 Abs. 1),
    3. Wahl des Beirats (nach § 9 Abs. 2),
    4. Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen,
    5. Beratung von Vorlagen des Vorstands und von Anträgen von Mitgliedern. Deren Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    7. Festsetzung des Jahresbeitrags,
    8. Vornahme von Satzungsänderungen,
    9. Entscheidung über die Auflösung der HKV oder über einen Zusammenschluss der HKV mit Dritten.

 

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von einer/einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Er wird von den beiden Vorsitzenden, von denen eine/einer den Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der/die andere den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vertreten soll, geleitet. Ihm gehören außerdem bis zu zwei Schriftführer/innen, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, der Herausgeber/die Herausgeberin des Jahrbuchs sowie der Herausgeber/die Herausgeberin der „Quellen und Studien zur hessischen Kirchengeschichte“ an.

Weitere sachkundige Personen können im Einzelfall durch den Vorstand mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und dem Beirat (mit Ausnahme von Personalangelegenheiten) zugänglich zu machen. Eine/r der beiden Vorsitzenden leitet die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung. Sie/Er unterzeichnet die Protokolle, die ausgehenden Schriftstücke und die Kassenanweisungen. Immer zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin verwaltet das Vermögen und die laufenden Mittel der HKV. Er/Sie hat Zeichnungsbefugnis für die Konten der HKV.

(4) Der Vorstand kann zur Unterstützung der Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist dem Vorstand Rechenschaft schuldig und nimmt beratend an dessen Sitzungen teil. Er/Sie hat im Vertretungsfall für den Schatzmeister/die Schatzmeisterin in Zeichnungsbefugnis für die Konten der HKV.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den beiden Vorsitzenden der HKV und in der Regel wenigstens zehn gewählten Mitgliedern, einschließlich der Mitglieder kraft Amtes.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl des Beirats. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Beirats kraft Amtes sind die Leiter/-innen regionaler, vom Vorstand anerkannter Arbeitsgemeinschaften.

(3) Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstands. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder auf ordnungsgemäße Einladung durch die Vorsitzenden erschienen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen.

 

§ 10

Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet wurden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

V. Auflösung

§ 11

(1) Eine Auflösung oder Aufhebung der HKV oder ein Zusammenschluss mit Dritten kann nur von Vorstand im Benehmen mit dem Beirat beantragt werden und erfolgt durch Beschluss einer besonders zu diesem Zweck zu berufenden Der Beschluss über die Auflösung, Aufhebung oder den Zusammenschluss mit Dritten bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der HKV wie auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen mit Ausnahme der Bibliotheksbestände entsprechend der jeweiligen Zahl der zum Zeitpunkt der Einladung zur beschließenden Mitgliederversammlung aus den beiden Kirchengebieten stammenden Mitglieder an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und an die Evangelische Kirche von Kurhessen- Waldeck, die es nur für die Zwecke kirchengeschichtlicher Forschung oder kirchengeschichtlicher Veröffentlichungen im Sinne von 2 verwenden dürfen. § 3 Abs. 3 bleibt dabei unberührt.

(3) Die im Zentralarchiv der EKHN deponierten Bibliotheksbestände der HKV werden entgegen der Regelung des 2 nicht aufgeteilt, sondern gehen als Eigentum an die EKHN.

VI. Schlussbestimmungen

§ 12

Diese Satzung der HKV tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung der HKV vom 19.09.2009, geändert am 28.09.2012.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Friedberg am 21.10.2022, geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Darmstadt am 12.01.2024.